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Schutz vor Arbeitslosigkeit für Freiberufler und Gewerbetreibende in Spanien

von Andrea Lechtape

Die Pflichtbeiträge eines Selbstständigen richten sich nach der Bemessungsgrundlage (Base de Cotización) der Sozialversicherung. Derzeit liegt das fiktive Minimumeinkommen für Selbstständige bei circa 841,80 € pro Monat, je nach Alter und Zugehörigkeitsdauer zur Sozialversicherung.
Darauf werden 26,5% Beitrag erhoben. Außerdem steht es dem Versicherten frei, zusätzliche Beiträge (circa 3,3%) zum Schutz gegen zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu zahlen.

Im November werden nun erstmalig Beiträge zur Absicherung für den Fall der Geschäftsaufgabe erhoben. Die Mehrkosten betragen 2,2% der monatlichen Bemessungsgrundlage. Diese Absicherung hat freiwilligen Charakter und kann mit dem Krankenversicherungsträger (Mutua) vereinbart werden. Voraussetzung ist, auch die vorgenannten Beiträge zum Schutz vor Arbeitsunfähigkeit etc. zu leisten.

Wer bis dato schon Zusatzbeiträge gezahlt hat, wird Ende November einen erhöhten Autónomo-Beitrag zahlen. Sollte man damit nicht einverstanden sein, so muss man bei der Mutua auf den Schutz vor Arbeitslosigkeit verzichten. Wer bisher keine Zusatzbeiträge geleistet hat, aber auf die Sicherheit im Falle der Gewerbeabmeldung nicht verzichten will, kann dies mit der Mutua bis zum 06.02.2011 vertraglich vereinbaren.

Beendigung der gewerblichen Tätigkeit


Um bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit in den Genuss einer staatlichen Unterstützung zu kommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Versicherte muss bei der Sozialversicherung als Autónomo gemeldet sein und Zusatzbeiträge für die Absicherung von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen zahlen.
  • Die Mindestdauer der Beitragszahlung für den Schutz vor Arbeitslosigkeit muss erfüllt sein. Der Versicherte muss unmittelbar vor Antragstellung mindestens 12 Monate durchgängig Beiträge gezahlt haben
  • Die Geschäftsaufgabe muss den legalen Bedingungen entsprechen, damit der Versicherte Anspruch auf Leistungen hat.
  • Der Versicherte darf das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
  • Der Versicherte darf nicht im Rückstand mit den Sozialversicherungsbeiträgen sein.

 

Legale Bedingungen für die Geschäftsaufgabe


Damit der Versicherte tatsächlich Anspruch auf Leistungen hat, muss das Gewerbe zunächst abgemeldet werden. Doch das allein reicht noch nicht aus, um Ansprüche zu rechtfertigen. Die Leistungen werden erst erbracht, wenn belegt ist, dass eine Notwendigkeit besteht das Gewerbe abmelden zu müssen, oder wenn es aus bestimmten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Auslöser hierfür können wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Natur sein. Der Antragsteller muss alle seine angemeldeten gewerblichen Aktivitäten abmelden und darf nicht mehr selbstständig (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos) tätig sein.

Gründe für die legale Geschäftsaufgabe können sein:

  • Nachweisliche Verluste innerhalb eines Geschäftsjahres, die die Gewerbeeinnahmen um 30% übersteigen.
  • Nachweisliche Verluste innerhalb von zwei Geschäftsjahren, die die Gewerbeeinnahmen um 20% übersteigen.
  • Vollstreckungsbescheide, die in ihrer Summe mindestens 40% der Gewerbeeinnahmen des vorherigen Geschäftsjahres betragen.
  • Konkursanmeldung
  • Höhere Gewalt, so dass die Ausübung der Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist.
  • Entzug der Lizenz zur Ausübung des Gewerbes, sofern die Lizenz zur Ausübung des Gewerbes zwingend von Nöten war und sofern der Entzug der Lizenz nicht durch Vertragsbruch oder administrative Versäumnisse des Antragstellers verursacht wurde.
  • Der Antragsteller wurde das Opfer sexueller Gewalt und kann seine Geschäftstätigkeit entweder zeitweilig oder endgültig nicht mehr ausüben.
  • Bei Scheidung, sofern der Antragsteller ebenfalls im Geschäft als Familienmitglied angemeldet war (Colaboración familiar) und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat.

 

Antragstellung und Leistungen


Anträge auf Unterstützung müssen bis zum Monatsende des der Gewerbeabmeldung folgenden Monats gestellt werden. Zuständig ist die Krankenversicherung/Mutua, bei der die Zusatzleistungen (zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Geschäftsaufgabe) versichert sind.

Die Dauer der Unterstützung ergibt sich aus der Anzahl der gezahlten Beiträge seit vertraglicher Vereinbarung:

BeitragszahlungUnterstützung
12 – 17 Monate 2 Monate
18 – 23 Monate 3 Monate
24 – 29 Monate 4 Monate
30 – 35 Monate 5 Monate
36 – 42 Monate 6 Monate
43 – 47 Monate 8 Monate
48 Monate und mehr 12 Monate


Als monatliche Leistung erhält der Antragsteller 70% der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage / Base de Cotización der letzten 12 Monate. Die Unterstützung kann individuell variieren, z. B. aufgrund der Berücksichtigung des Familienstandes und der in der familiären Gemeinschaft lebenden Kinder. Gleichzeitig werden für die entsprechende Zeit die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Um sich beruflich neu zu orientieren, hat der Empfänger der Leistungen die Möglichkeit an Weiterbildungskursen, Umschulungen und beruflichen Orientierungsgesprächen teilzunehmen.

Es gilt nun zu überdenken, für wen diese zusätzliche Absicherung tatsächlich Sinn macht. Wer würde ein Geschäft über ein Jahr lang mit 30% Verlust führen, ohne dabei mit den Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand zu geraten? Wie kann ein Verlust nachgewiesen werden, wenn man pauschal besteuert wird?

Die rechtliche Grundlage für das neue Gesetz 32/2010 finden Sie in allen Details hier:
http://www.boe.es/boe/dias/2010/08/06/pdfs/BOE-A-2010-12616.pdf

Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, vereinbaren Sie doch noch heute einen Beratungstermin mit uns.

Andrea Lechtape
Tel. +34 928 826691
info@uninex.eu

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