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Einkommensteuer 2016, Declaración de la Renta in Spanien

von Andrea Lechtape

Die jährliche Einkommenssteuererklärung muss in Spanien bis zum 30.06.2017 abgegeben werden. Deklariert werden alle Einkünfte aus dem Jahr 2016.

Wer Steuern nachzahlen muss und wünscht, dass das Finanzamt die Steuerschuld per Lastschrift vom Konto abbucht, hat bis zum 25.06.2017 Zeit, seine Einkommensteuererklärung online abzugeben.

In diesem Jahr stehen allen Steuerzahlern vorgefertigte Steuererklärungen, sogenannte BORRADORES online zur Verfügung, die theoretisch lediglich bestätigt werden müssen. Doch Vorsicht, diese Steuererklärungen sind oft nicht vollständig. So fehlen beispielsweise alle Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Spanien. Die Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten liegt letztendlich beim Steuerzahler.

Uninex Services ist gerne bei der Erstellung der Steuererklärungen behilflich. Welche Unterlagen dafür relevant sind, teilen wir Ihnen gerne mit, sofern Sie uns per Email auf renta@uninex.eu kontaktieren.

Zur Abgabe einer Steuererklärung in Spanien ist verpflichtet, dessen Einkünfte die folgenden Grenzen übersteigt:

  1. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Renten) über 22.000,00 € p/a
    1. Wer generell Zahlungen von lediglich einem Arbeitgeber über 22.000,00 € pro Jahr erhält für die in Spanien Lohnsteuern gezahlt wurden.
    2. Wer bei Zahlungen von mehreren Arbeitgebern über 22.000,00 € liegt, sofern die zweite und weitere Zahlungen nicht höher als 1.500,00 € jährlich sind, und sofern Lohnsteuereinbehalte in Spanien getätigt wurden.
    3. Wer ausschließlich Pensionszahlungen über 22.000,00 € aus dem System der spanischen Sozialversicherung erhält, die dem System für die Lohnsteuer in Spanien unterliegen.
  2. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ( auch Renten) über 12.000,00 €
    1. Wer Einkünfte über 12.000,00 € pro Jahr erzielt, für die keine Lohnsteuereinbehalte in Spanien getätigt werden (z.B. ausländische Renten)
    2. Wer Unterhaltszahlungen erhält.
    3. Wer mehrere Zahlungen erhält, bei der die zweite und weitere Zahlungen, die Grenze in Höhe von 1.500,00 € jährlich überschreiten.
  3. Kapitalerträge und Vermögen-Veräußerungsgewinne grundsätzlich
    1. aber sofern für die Kapitalerträge und Vermögen-Veräußerungsgewinne in Spanien bereits Steuern einbehalten wurden, erst ab einer Gesamtgrenze in Höhe von 1.600,00 €.
  4. Zurechnung kalkulatorischer Einkünfte aus Immobilien, Schatzbriefen und Subventionen für den Kauf von Sozialwohnungen oder Immobilien zum Schätzwert, ab 1.000,00 € pro Jahr.

Um alle steuerlichen Verpflichtungen in Spanien zu erfüllen, empfehlen wir, sich professionell beraten zu lassen.

In einem persönlichen Gespräch mit uns kann individuell geklärt werden, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, oder nicht. Oftmals macht es sogar Sinn, eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn man innerhalb der oben genannten Grenzen liegt. So kann beispielsweise einbehaltene Lohnsteuer nur zurückgefordert werden, sofern man eine Steuererklärung abgibt. Zur Vereinbarung eines Beratungstermins erreichen Sie uns unter unserer Telefonnummer +34 928 826691, Montags bis Freitags zwischen 08.30h und 14.00h.

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